Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen Garagenverein Barbara-Uthmann-Ring w. V. und hat seinen Sitz in 09456 Annaberg - Buchholz.

(2) Dem Verein wurde mit Bescheid vom 26. März 2008 (AZ.: 14-0564/2/1) durch das Regierungspräsidium Chemnitz die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB erteilt.

§ 2 Zweck und Ziele der Vereinstätigkeit 

(1) Der Garagenverein ist Grundstückeigentümer des Flurstückes 1535/10 der Gemarkung Annaberg. Bescheid vom 02.02.2010 des Grundbuchamtes (AZ.: AB-4763-3).

(2) Der Verein als freiwilliger Zusammenschluss von Mitgliedern, die Nutzer von vereinseigenen Garagen auf dem Vereinsgrundstück sind, ist Interessenvertreter seiner Mitglieder. Er organisiert die ordnungsgemäße und zweckmäßige Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der Garagenanlage.
Der Verein fördert über Interessengemeinschaft darüber hinaus Belange wie bspw.
• Umweltschutz,
• Brandschutz,
• Verhaltensweisen zur freiwilligen Einhaltung der gesetzlichen und anderen rechtlichen Bestimmungen. Insbesondere beeinflusst er auch die Vorbildwirkung seiner Mitglieder im Straßenverkehr durch geeignete Mittel.

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins ist jeder Nutzer einer Garage, welcher die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins anerkennt.

(2) Mitglied kann jeder volljährige Bürger werden, welcher das Nutzungsverhältnis einer Garage eines ausscheidenden Mitgliedes übernimmt und die Satzung und Beschlüsse des Vereins anerkennt, sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und an ihrer Umsetzung mitwirkt.

(3) Die Aufnahme als Vereinsmitglied ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, unter Vorlage eines Nutzungsnachweises für eine Garage entsprechend §2 (1) oben genannter Satzung. Über den schriftlich eingereichten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

• durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten,
• sie endet mit dem Tod des Mitgliedes. Bei einer Erbengemeinschaft bestimmt diese namentlich das neue Mitglied und neuen Nutzer an der Garage, anderenfalls endet das Recht auf Mitgliedschaft am 31.12. des laufenden Jahres.

(5) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt auf Antrag von mindestens drei Vereinsmitgliedern. Zuständig für die Entscheidung ist die Delegiertenversammlung, die mit einfacher Mehrheit beschließt. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei Schädigung der Interessen des Vereins und bei Nichtzahlung, nach 2 schriftlichen Mahnungen, der Jahresmitgliedsbeiträge und der festgelegten Gebühren.

§ 4 Rechte der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
• dem Vorstand und der Delegiertenversammlung Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen,
• sich als Kandidat für eine Wahlfunktion zur Verfügung zu stellen,
• die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins auf der Grundlage der Ordnung des Vereins zu nutzen,
• mindestens eine Garage zu nutzen.

(2) Der Verein haftet nicht für körperliche und Sachschäden, die Vereinsmitglieder oder Dritte auf dem Vereinsgrundstück, auch bei Arbeitseinsätzen, oder bei Arbeiten für den Verein außerhalb des Vereinsgrundstückes erleiden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder 

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

• die Satzung, die Brandschutzbestimmungen, die Garagenplatzordnung und weitere Regelungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu erfüllen,
• Arbeitsleistungen im Verein nach Maßgabe evtl. Beschlüsse zu erbringen;
• Änderungen von Anschrift und Bankverbindung dem Verein umgehend schriftlich anzuzeigen, Kosten infolge verspäteter Meldung der Änderung für die Nachsendung von Unterlagen und Bankgebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes,
• Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Nutzungsentgelte und Entgelte für nicht erbrachte Arbeitsleistungen zu entrichten, die Unterlagen sind auf Richtigkeit bezüglich Anschrift und Bankverbindung zu prüfen und Fehler dem Schatzmeister umgehend mitzuteilen,
• die Vermietung von Garagen dem Vorstand vor dem Vertragsabschluss schriftlich anzuzeigen, eine gewerbliche Nutzung von Garagen bedarf der Genehmigung des Vorstandes, die widerrufen werden kann,
• die Übertragung von Nutzungsverhältnissen beim Vorstand zeitnah anzuzeigen,
• die Garagen- und Vereinseinrichtungen zweckentsprechend und pfleglich sowie umweltgerecht zu nutzen,
• bauliche Veränderungen sowie Installationsarbeiten an der Elektroanlage vom Vorstand genehmigen zu lassen,
• Personen, die durch den Vorstand zur Revision schriftlich beauftragt sind, nach Vorankündigung den Zutritt zur Garage zu gewähren.

§ 6 Mitgliedsbeitrag 

Das Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag, zusammen mit sonstigen Leistungen (Elektroenergie, Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Instandhaltungsrücklage u. a.), den die Delegiertenversammlung für das Geschäftsjahr beschließt.

§ 7 Organe des Vereins 

(1) Organe des Vereins sind: 
1. die Delegiertenversammlung
2. der Vorstand
3. die Finanzprüfungskommission

(2) Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten geleitet. 
Die Delegierten werden nach folgendem Rotationsverfahren bestimmt:
1. Vereinsmitglieder der Garagen 1 + 5 + 9 + 13 + 17 + 21 + …257

2. Vereinsmitglieder der Garagen 2 + 6 + 10 + 14 + 18 + 22 + …258

3. Vereinsmitglieder der Garagen 3 + 7 + 11 + 15 + 19 + 23 + …259

4. Vereinsmitglieder der Garagen 4 + 8 + 12 + 16 + 20 + 24 + …260

Weitere Jahre wieder im selben Schema. 

Außerdem setzt sich die Delegiertenversammlung noch zusammen aus
a. 6 Vereinsmitgliedern des Vorstandes und den
b. 3 Vereinsmitgliedern der Finanzprüfungskommission.

Die Delegiertenversammlung ist mindestens einmal in 4 Geschäftsjahren einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn sie im Vereinsinteresse von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird

(3) Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Die Delegiertenversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit regelt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Mehrheitsbeschluss der Delegierten geheim erfolgen. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Delegierten.

(5) Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere: 

• Beschlussfassung und Änderung der Satzung,
• Wahl des Vorstandes,
• Wahl der Finanzprüfungskommission,
• Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins, den Finanzplan und die zu erbringenden Arbeitsleistungen einschließlich der Entgelthöhe für nicht erbrachte Arbeitsleistungen,
• Beschlussfassungen über Grundsatzfragen des Vereins und gestellte Anträge,
• Entgegennahme und Beschlussfassungen über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Bericht der Finanzprüfungskommission, den Finanzbericht sowie die Entlastung des Vorstandes und der Finanzprüfungskommission.

(6) Durch die Delegiertenversammlung gefasste Beschlüsse sind in schriftlicher Form, fortlaufend numerisch nachzuweisen und durch den Vorsitzenden und den jeweilig zu bestimmenden Schriftführer, welcher ein Protokoll zu führen hat, zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern: 

• dem Vorsitzenden
• 2 Stellvertreter des Vorsitzenden 
• dem Schatzmeister 
• dem Verantwortlichen für Organisation
• dem Verantwortlichen für Technik

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Ein Rechtsbeistand kann bestellt werden.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(3) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel abgewählt werden oder aus persönlichen Gründen ausscheiden/zurücktreten. Der Verein ist auch mit 4 Vorstandsmitgliedern arbeitsfähig.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, bei Stimmgleichheit wird die Stimme des Vorsitzenden doppelt gezählt.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der Finanzprüfungskommission wird mit pauschaler Aufwandsentschädigung vergütet.
Darüber ist ein Beschluss der Delegiertenversammlung zu fassen.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt im 1. Kalenderjahr nach Bestätigung der neuen Satzung maximal 2.800,- € und dann weitere + 50,- € mehr pro weiteres Kalenderjahr. Über die Verteilung bestimmen die Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

(6) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

• laufende Geschäftsführung entsprechend der Geschäftsordnung,
• Durchführung der Delegiertenversammlung,
• Organisation von Maßnahmen zur Realisierung der Beschlüsse,
• Verwaltung und Organisation der Nutzung von Grund und Boden sowie der Gemeinschaftseinrichtungen,
• Kontrolle und Unterstützung der Tätigkeit der Interessengemeinschaft.

(7) Der Vorstand entscheidet über Neuaufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Die Finanzprüfungskommission 

(1) Die Finanzprüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern. Sie wird für 4 Jahre gewählt.

(2) Der Vorsitzende bereitet die Prüfung nach Schwerpunkten mit seinen
Mietgliedern vor. Er hat das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. In Abwesenheit übernimmt ein Mitglied seine Aufgaben und Verantwortung.

(3) Die Finanzprüfungskommission ist der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.
Ihr obliegen insbesondere folgende Prüfungen:
• Kasse,
• Buchführung,
• Verwendung der Mitteln laut Finanzplan,
• Einhaltung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes.

(4) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse, der Konten und der Belege vorzunehmen. Die Prüfberichte der laufenden 4 Jahre sind der Delegiertenversammlung vorzulegen.

§ 10 Finanzierung des Vereins 

Der Verein finanziert seine Tätigkeit vorwiegend aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Nutzungsentgelten, Zuwendungen und Spenden. Es sind Rücklagen zu bilden. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes einen Finanzplan für maximal 4 Geschäftsjahre.

§ 11 Geschäftsjahr und Finanzhaushaltsführung

(1) Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum eines Kalenderjahres.

(2) Der Schatzmeister führt den Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins mit den erforderlichen Belegen, verwaltet die Kasse sowie die Bankkonten. Er erstellt einen Finanzbericht für das abgelaufene Kalenderjahr.

§ 12 Garagenplatzordnung

Die Garagenplatzordnung enthält allgemeine Grundsätze und Festlegungen über die Organisation und der Koordination, des Verhaltens der Mitglieder und der Nutzung der Vereinseinrichtungen.

§ 13 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder zur Delegiertenversammlung.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen an die Mitglieder des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderungen aufzuteilen.

§ 14 Sprachliche Gleichstellung 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form.

§ 15 Datenschutz 

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden im bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. 
Jedem Mitglied wird einer Garagennummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zum jeweiligen Mitglied werden vom Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie der Förderung des Vereinszweckes dienen (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 

(2) Der Vorstand gibt im Interesse der Mitglieder auch besondere Ereignisse des 
Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. auf der Homepage oder auf anderem Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. 
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann der Vereinsvorstand auf Verlangen gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. 

(3) Beim Austritt aus dem Verein werden mit Beendigung der Mitgliedschaft Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Verwaltung gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, sind entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen noch bis zu zehn Jahren nach dem Austritt durch den Vorstand aufzubewahren. Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung 

(1) Die 1. Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.02.2008 beschlossen.

(2) Die Satzung trat mit der Bestätigung durch das Regierungspräsidium Chemnitz vom 26.03.2008 in Kraft.

(3) Die 1. Änderung wurde durch die Delegiertenversammlung am 17.03.2012 beschlossen. Die Bestätigung der Landesdirektion Chemnitz erfolgte am 14.05.2012.

(4) Die 2. Änderung wurde durch die Delegiertenversammlung am 12.03.2016 beschlossen


Hans-Steffen Hentschel (Vorsitzender) , Dietmar Teuchert (Stellvertreter), Michael Morgenstern (Stellvertreter), Peter Bergelt (Schatzmeister), Stephan Jungk (Verantw. für Organisation), Jürgen Freudenberg (Verantw. für Technik)