Garagenplatzordnung

Garagenplatzordnung

1. Grundsätze der allgemeinen Ordnung und Sicherheit 

1.1. Die Garagen dienen dem Unterstellen von Fahrzeugen (PKW, Krad, u. ä.). Eine anderweitige Nutzung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

1.2 Für die Garagen gelten die einschlägigen Bestimmungen zum Brandschutz. Offenes Feuer und das Abbrennen von Abfällen auf dem Vereinsgelände sind strengstens verboten.

1.3 Abfälle jeglicher Art sind umweltgerecht zu entsorgen. Eine Deponierung auf dem Vereinsgelände ist nicht statthaft.

1.4 Es ist strikt darauf zu achten, dass keine Schadstoffe (Öl, Benzin, Diesel, Batteriesäure, Lösungsmittel u.a.m.) auf den befestigten und unbefestigten Boden oder aber in die Regenentwässerungsanlage gelangen. Sollten dennoch Schadstoffe in das Erdreich (oder auch auf die geteerten Flächen) gelangen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren stofflichen Bindung zu ergreifen. Darüber hinaus ist dem Vorstand unverzüglich Mitteilung über Art und Umfang der Schäden zu machen.

1.5 Das Waschen von Kraftfahrzeugen (auch von Anhängern u.a.m.) mit handelsüblichen Reinigungsmitteln ist auf dem gesamten Vereinsgelände ist aus Gründen des Umweltschutzes verboten..

1.6 Das gesamte Vereinsgelände ist kein Spielplatz. Kinder sind zu beaufsichtigen. Für eventuelle Schäden durch Kinder haftet das aufsichtspflichtige Vereinsmitglied oder der Mieter.

1.7 Für das Befahren des gesamten Garagengeländes besteht eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km / h. Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

1.8 Das Befahren durch unberechtigte Dritte ist nur beschränkt zulässig. Das Betreten durch unberechtigte Dritte ist untersagt (Verhinderung von Garageneinbrüchen, Diebstählen, Sachbeschädigungen an den
Vereinseinrichtungen). Zugleich soll die Haftungsgefahr des Vereins gegenüber Dritten ausgeschlossen werden.

1.9 Die Vereinsmitglieder, die ihre Garage hinter der Schranke haben, erhalten einen Transponder (entgeltlich und gegen Unterschrift).

1.10 Das Betreten der Dächer ist aufgrund der Beschädigungsgefahr untersagt. Ausgenommen sind Reinigungsarbeiten der Dachfläche und Dachrinnen bei den Garageneinsätzen.

1.11 Der anfallende Schnee ist von allen Mitgliedern so zu beräumen, dass die Ein- und Ausfahrt ohne Belästigung bzw. Beeinträchtigung gewährleistet ist, das heißt: vollständige Beräumung des eigenen Garagenvorplatzes und kein Ablagern von Schnee zwischen und vor den Garagen sowie auf den Fahrstraßen. Dies gilt auch für Mitglieder, die im Winter ihr Fahrzeug nicht nutzen. Das Ablagern von Schnee auf Garagendächern ist untersagt.

1.12 Entstandene Gefahrenstellen jeglicher Art sind unverzüglich zu beseitigen. Gegebenenfalls ist eine Gefahrenstelle zu sichern und dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

1.13 Jedes Vereinsmitglied ist für Ordnung und Sauberkeit der von ihm genutzten Garage und des direkten Umfeldes (auch hinter der Garage) verantwortlich.

1.14 Das Betreiben von elektrischen Heizgeräten bzw. einer Propangasanlage ist nicht gestattet. Nicht gestattet ist auch die Einlagerung größerer Mengen Kraftstoff. Gestattet sind lediglich bis zu 20 Liter in dafür zugelassenen Kanistern.

1.15 Das Parken von Fahrzeugen außerhalb der Garagen auf nicht gekennzeichneten bzw. nicht zugelassenen Flächen ist nicht gestattet. Das Parken von Fahrzeugen, z. B. bei Renovierung der Garage, aber auch das Abstellen von Besucherfahrzeugen, ist in den schneefreien Zeiten auf der Fläche zwischen den Garagen 165 und 166 gestattet.

2. Werterhaltung der Vereinseinrichtungen und des Vereinsgrundstückes

2.1 Jedes Vereinsmitglied ist zum sorgsamen Umgang mit allen Vereinseinrichtungen verpflichtet. Verursachte Schäden sind durch den Verursacher zu beheben, andernfalls sind Schäden gegenüber dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

2.2 Die Pflege der Vereinseinrichtungen erfolgt regelmäßig zu den vom Vorstand organisierten Arbeitseinsätzen.

3. Bauliche Veränderungen 

3.1 Jedes Vereinsmitglied ist grundsätzlich für die Werterhaltung seiner genutzten Garage selbst verantwortlich.

3.2 Bauliche Veränderungen an den Garagen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Der Einbau von Schwenk- bzw. Rolltoren ist nicht genehmigungspflichtig, als Farbe für die Tore wird braun festgelegt.

4. Elektroenergieversorgung. Elektroanlage

4.1 Zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Elektrosicherheit ist für die Instandhaltung der installierten Elektroanlage innerhalb und außerhalb der Garagen jeder Garagennutzer selbst verantwortlich. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur von einem Elektrofachmann ausgeführt werden.

4.2 Die Stromentnahme in den Garagen hat unter Beachtung des Umstandes zu erfolgen, dass die Steckdosen über eine elektrische Absicherung von 10 Ampere verfügen.

4.3 Die Ablesung der Elektrozähler, die außerhalb der Garage angebracht sind, wird jährlich durch den Vorstand zentral organisiert. Für die Garagen 84 – 165 und 175 – 197 wir durch Aushang der Termin der Selbstablesung bekannt gegeben.


Beschlossen am 12.03.2016